Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma M-CAD e.U.
 (nachfolgend Zeichenbüro genannt)
 
Gültig ab 19.Juli.2022
 
1.Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, Leistungen und Lieferungen des
Zeichenbüros. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB in
ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung an. Dies gilt
auch, wenn diese AGB ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB
des Auftraggebers stehen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers
oder Abweichungen von diesen AGBs erkennt das Zeichenbüro nur nach
schriftlicher Vereinbarung an.
Im Falle einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen (z.B.
Planungsbüros oder Druckdiensten) zur Erfüllung eines Auftrages gelten
die AGB der jeweiligen Unternehmen im Umfang der von ihnen erfüllten
Leistungen.
Das Zeichenbüro übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten oder Lieferungen
von Partnerunternehmen.
 
2. Angebot
Angebote des Zeichenbüros sind stets freibleibend und unverbindlich, es
sei denn, das Zeichenbüro hat ausdrücklich eine schriftliche
Bindungserklärung abgegeben. Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung
durch das Zeichenbüro wirksam.
Alle im Angebot genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei
denn, sie sind ausdrücklich schriftlich bestätigt.
 
3. Inhalt und Umfang der Leistung
Je nach Auftrag umfasst die Leistung in der Regel die Erstellung und
Änderung von Zeichnungen und Plänen und sonstigen vereinbarten
Aufgaben.
 
Grundlage für die Erstellung von Plänen, Visualisierungen,
Computeranimationen oder 3D Modellen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die das Zeichenbüro gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen. Zur Erbringung der Leistung
behält sich das Zeichenbüro vor, unterschiedliche eigene Software
einzusetzen.
 
Das Zeichenbüro behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten
Leistungen und Lieferungen vor; insbesondere das Eigentums- und
Urheberrecht an Zeichnungen und Plänen. Sonderleistungen, die nicht
ausdrücklich und schriftlich im Pauschalangebot enthalten sind, werden
gesondert nach Aufwand berechnet.
 
4. Lieferung
Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz des Zeichenbüros.
Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und/beziehungsweise
Datenübertragung und/beziehungsweise in Druckform.
Die Lieferung in Druckform oder als Plot-Datei direkt zu einem Plot-Service
oder 3D Druckservice, erfolgt erst nach Kontrolle und Freigabe durch den
Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird dazu ein Vorabzug Exemplar oder
digitale Daten zur Verfügung gestellt. Die Freigabe hat schriftlich zu
erfolgen. Die Schriftform wird auch durch Fax oder E-Mail gewahrt. Sollten
sich Änderungen nach der Freigabe ergeben, werden diese mit einem
Stundensatz von 60,- Euro/netto zzgl. Materialkosten berechnet.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungen und Lieferungen nach
Erhalt inhaltlich und fachlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des
Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der
Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt,
hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
 Bei Ausführung von Bauarbeiten, aufgrund vom Zeichenbüro erstellter
Unterlagen, wird darauf hingewiesen, dass Maße grundsätzlich vom
Ausführenden am Bau zu kontrollieren sind, auch wenn dies auf den
Planunterlagen nicht ausdrücklich angegeben ist.
 Beanstandungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die übergebenen Lieferungen und
Leistungen als mängelfrei und dem Auftrag entsprechend. Bei
Weiterbearbeitung übergebener Daten, Lieferungen und Leistungen durch
den Auftraggeber oder Dritte, gelten diese sofort als übernommen und
mängelfrei.
 
5. Fälligkeit und Zahlung, Verzug
Es gelten die jeweils gültigen Preise bei Vertragsabschluss /
Auftragsbestätigung zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Die Vergütung der Leistungen und Lieferungen ist innerhalb von 14
Kalendertagen nach deren Lieferung ohne Abzug fällig.

 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in
der Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu
stellen. Werden Abschlagssummen vereinbart, sind diese nach
Rechnungsstellung sofort fällig. Dauert die Bearbeitung eines Auftrages
über mehrere Monate an, so wird die erbrachte Leistung monatlich als
Abschlag abgerechnet. Bei Aufträgen mit Leistungsphasen wird nach
Abschluss jeder Leistungsphase, eine Teilrechnung fällig.
 Zum Eintritt des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ab dem ersten Tag des Verzuges können Verzugszinsen in Höhe von 5
v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens durch das Zeichenbüro bleibt unberührt. Daneben
werden Mahnkosten in Höhe von 7,00 € pro Mahnung erhoben.
 Liefer- und Leistungsverzug auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen tritt nicht ein, wenn die Verzögerungen auf höherer Gewalt oder
Ereignissen beruhen, die das Zeichenbüro nicht zu vertreten hat. Dazu
zählen vor allem auf Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie
bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Diese Verzögerungen
berechtigen das Zeichenbüro die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu
verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurück zu treten. Über derartige Umstände wird der Auftraggeber
unverzüglich informiert. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
 
 
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Zeichenbüro
unbestritten, bzw. schriftlich anerkannt sind. Jedoch muss vorher dem
Zeichenbüro die Möglichkeit zur Nachbesserung mit einer angemessenen
Frist eingeräumt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle mit dem Auftrag verbundenen
Leistungen und Lieferungen Eigentum des Zeichenbüros.
Der Auftraggeber hat dem Zeichenbüro von sämtlichen Zugriffen Dritter,
insbesondere Pfändung des Vorbehaltsgutes, unverzüglich Mitteilung zu
machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist das Zeichenbüro berechtigt, die Vorgehaltsware
unter einer Fristsetzung von 14 Kalendertagen zurückzunehmen und
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers
gegenüber Dritten zu verlangen. In der Rücknahme des Vorbehaltsgutes
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Das Zeichenbüro ist berechtigt,
die Vorbehaltsware nach Rücktritt zu verwerten.
 
8. Haftung
Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften des §922 - §933
ABGB . Die Haftung des Zeichenbüros für Schäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, erstreckt sich nur auf zugesicherte Eigenschaften und auf
eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist eine
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des Zeichenbüros oder deren
Erfüllungsgehilfen. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung
erfolgt, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte Werk
innerhalb von 30 Kalendertagen an das Zeichenbüro auf Kosten des
Zeichenbüros zurück zu senden.
Für Planungsfehler, gleich welcher Natur übernimmt das Zeichenbüro keine
Verantwortung. Die Haftung liegt ausschließlich beim Auftraggeber, bzw.
dem vorlageberechtigten Planer. Für Folgeschäden und Schäden am
Objekt haftet allein der Auftraggeber bzw. die vorlageberechtigte Person,
wie z. B. der Architekt. Dieser ist verpflichtet dem Gegenstand unserer
Tätigkeit in seine Haftpflichtversicherung einzubeziehen.
 
9.Persönliche Daten, Änderungen und Einwilligung, Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die
von ihm gemachten Angaben für die Dauer des Vertrages und deren
Abwicklung sowie zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung von dem
Zeichenbüro gespeichert werden dürfen. Das Zeichenbüro verpflichtet sich
gegenüber dem Auftraggeber, die gespeicherten Daten nur zu eigenen und
zum Zwecke der Auftragsabwicklung zu nutzen. Das Zeichenbüro wird die
Daten nicht an unbeteiligte Dritte weitergeben, außer wenn hierzu eine
gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht.
 
10.Urheberrecht
10.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen (§§ 1, 2
Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Zeichenbüro zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine
einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare
(abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der
Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so jene Rechte, die in Ihrem
Umfang den offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag)
entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
 
10.2
 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung
(Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) idF. BGBI 108/1957 deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar
beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
„M-CAD e.U., Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.“
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer
Herstellerbezeichnung versehen ist.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im
Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die
Änderungen nach dem, dem Zeichenbüro bekannten Vertragszweck
erforderlich sind. Bei Nichtanbringung des Copyrightvermerk (Schaubild
oder Email) wird eine
verschuldensabhängige Pönale in Höhe von 100% des Rechnungsbetrags
fällig.
 
10.3
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung
vom Zeichenbüro. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem,
dem Zeichenbüro bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
 
10.4
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als
erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung /
Namensnennung (Punkt 10.2 oben) erfolgt.
 
10.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
 
10.6 Im Fall einer Veröffentlichung von künstlerischem Material (als dieses
gilt Material, das nicht unmittelbar für den Bau oder die Einrichtung von
Bauobjekten oder Maschinenbauteilen verwendet wird, als vereinbart) sind
zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher, Video- oder Bildbänden die aus mehr als einem Datenträger
oder gebundenen Drucken bestehen oder auf besondere Art und Weise
verpackt sind, z.B.: Sammlereditionen) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück. Davon ausgenommen sind 3D-Drucke in
einer Auflage von weniger als 50 Stück .
 
10.7 Das Zeichenbüro darf zu eigenen Werbezwecken die erstellten Werke
uneingeschränkt nutzen. Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen,
wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, nicht erfolgen, so ist dafür von Seiten
des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen, in welchem Umfang
und zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten publiziert werden dürfen. Diese
Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit
Auftragserteilung gültig.
 
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung unter
Ausschluss des UN- Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz
des Zeichenbüros in 4541 Adlwang sachlich und örtlich zuständige Gericht (Steyr)
vereinbart.
 
12. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses selbst bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
Ganz oder teilweise Abänderungen oder Streichungen dieser AGB oder
einer Vertragsregelung gelten als abweichendes neues Angebot des
Auftraggebers, welches erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
des Zeichenbüros zu einem bindenden Vertrag führt.
 
Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
 
ABSCHNITT 20 – KONTAKTDATEN
 
Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter
[email protected]
an uns zu richten.